Rede anlässlich der Podiumsdiskussion „Bewaffnete Drohnen – politische, ethische und rechtliche Aspekte“

– Es gilt das gesprochene Wort –

Jetzt steht wieder eines der wohl kontroversesten wie auch wichtigsten verteidigungspolitischen Themen auf der Agenda: die Beschaffung einer bewaffneten Drohne für die Bundeswehr.

Es geht also um die Frage, ob die Bundeswehr ihre unbemannten, umgangssprachlich meist „Drohnen“ genannten Luftfahrzeuge, die bislang ausschließlich unbewaffnet zu Aufklärungszwecken vorgesehen sind, künftig bewaffnen darf.

Die Regierungskoalition hat dieses wichtige Thema nicht umsonst 2017 ausdrücklich ins Lastenheft des Koalitionsvertrages aufgenommen.

Erklärtes Ziel von CDU/CSU und SPD war und ist es hierzu, eine Entscheidung des Bundestages über die Beschaffung einer bewaffneten Drohne erst nach ausführlicher völkerrechtlicher, verfassungsrechtlicher und ethischer Würdigung anzustreben.

Hierzu soll seitens der Bundesregierung eine gesonderte Vorlage erstellt und dem Bundestag zugeleitet werden.

Der Weg zu dieser Vorlage soll von einem Diskussionssprozess begleitet sein, in dem alle Argumente für und wider ihren Platz finden.

Es ist nicht die erste Debatte dieser Art. Bereits im Juni 2014 hat der Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages im Rahmen einer öffentlichen Anhörung die rechtlichen und ethischen Aspekte bewaffneter Drohnen erörtert.

Unsere heutige Verantaltung dient dazu, diese Debatte wiederzubeleben.

Mir ist wichtig: Das Ministerium ist nur ein Debattenteilnehmer. Wir haben uns vorgenommen, einen Beitrag zu leisten. Es ist aber an anderen, an den Parteien, an der Zivilgesellschaft, an den Medien und ja – auch an den Soldatinnen und Soldaten als Staatsbürger in Uniform – sich an dieser Debatte zu beteiligen, die eigene Meinung einzubringen. Meine persönliche Meinung ist klar. Ich bin überzeugt davon, dass die Bundeswehr auch über die Fähigkeit einer bewaffneten Drohne verfügen sollte.

Apropos eigene Meinung: Natürlich haben und werden wir uns als Haus in dieser Diskussion positionieren. Und einige Argumente werden ihnen bekannt vorkommen.

Wir wollen aber offen für neue Gedanken sein, die sich vielleicht auch mit kritischem Blick auf die Erfahrungen aus den Auslandseinsätzen ergeben.

Drohnen – oder besser gesagt ferngesteuerte, unbemannte Luftfahrzeuge – sind keine neue Entwicklung. Die Bundeswehr nutzt solche Geräte bereits seit dem Ende der 1980er Jahre, zunächst zur Aufklärung mit Kameras.

Ein neues Maß an öffentlicher Aufmerksamkeit entstand und zur heutigen politische Debatte kam es, weil kurz nach der Jahrtausendwende drei Entwicklungen zusammen kamen:

Erstens machte der technologische Fortschritt und die sich mit dem Ende der 1990er Jahre geradezu explosionsartig entwickelnde „digitale Revolution“ auch vor der Militärtechnik nicht halt. Technologische Weiterentwicklung und Miniaturisierung verliehen Drohnen immer neue und ausgefeiltere Möglichkeiten.

Aufklärungsfotos wurden nicht mehr auf Zelluloid gebannt und der Drohne nach ihrer Rückkehr entnommen. Datenübertragung lief stattdessen zunehmend in Echtzeit mit ungeahnter Auflösung der Bilder der Situation am Boden.

Und: Drohnen wurden mit Bewaffnung ausgestattet, um nicht nur aufklären, sondern Ziele auch unmittelbar bekämpfen zu können. Durch Satellitenkommunikation wurden ihre Reichweiten erhöht, und ihre Flugdauer verlängert.

Damit gewannen sie zunehmend Eigenschaften und Einsatzoptionen, die bis dato allein bemannten Kampfflugzeugen vorbehalten waren. In der Folge begannen auch Begrifflichkeiten wie „ferngesteuert“, „automatisch“ oder „autonom“ zu verschwimmen.

Wie auch im Bereich ziviler Technologien, geht der Nutzen von Neuem mit einem gewissen Unbehagen einher: Wird der Mensch die Kontrolle über die von ihm selbst begonnenen Entwicklungen behalten?

Zweitens änderte sich zu dieser Zeit auch das Konfliktbild deutscher Streitkräfte, die über Jahrzehnte im Abschrecken und Bekämpfen eines klar erkennbaren Gegners geschult waren.

Stichworte sind hier „Asymmetrie“ oder auch die „Neuen Kriege“.

Spätestens mit dem 11. September 2001 und dem darauf folgenden Einsatz in Afghanistan sahen sich die Bundeswehr und ihre verbündeten Streitkräfte einem Gegner gegenüber, der Konflikt asymmetrisch austrägt und sich meist ganz bewußt nicht an die Vorgaben des Völkerrechts hält.

Die Kämpfer in Afghanistan oder heute in Mali sind oft nicht auf Anhieb als Gegner zu erkennen. Sie tragen keine Uniform und ihre Waffen meist nicht offen. Sie missbrauchen häufig die zivile Bevölkerung in verbrecherischer Weise als menschliche Schutzschilde. Und sie nutzen zivile Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Moscheen ohne Rücksicht als Deckung für ihre Aktionen.

Damit erschweren sie das Einhalten einer Handlungsmaxime der Bundeswehr im Einsatz, nämlich den Schutz Unbeteiligter und die weitestmögliche Vermeidung von Kollateralschäden.

Drittens – und auch dies dürfen wir bei dieser Debatte nicht verschweigen – haben einige Nationen bewaffnete Drohnen in einer Weise eingesetzt, die Fragen nach der Legalität, der Legitimität und der Verhältnismäßigkeit ihres Einsatzes aufwerfen.

All dies hat zu einer teilweise hoch-emotionalen Debatte über Drohnen und deren mögliche Bewaffnung im Besonderen geführt, und oft dazu beigetragen, dass die Debatte keine Zwischentöne mehr kennt.

Nun ist eine intensive und emotionale Diskussion über sicherheitspolitische oder militärische Fragen nicht per se schlecht.

Problematisch wird es allerdings, wenn dabei mit Überzeichnungen – und ich gebe hier einmal zwei Extrembeispiele – wie „Joystick Killer“ oder gar „autonomen Hinrichtungen“ Zusammenhänge verkürzt und falsche Assoziationen geweckt werden.

Wir müssen ehrlich und vorbehaltlos den Rahmen und Ablauf eines Drohneneinsatzes anschauen, bei dem es zum Waffeneinsatz kommt, damit wir uns alle konkret vorstellen können, wie die Verfahren eigentlich laufen:

Die Bundeswehr als Parlamentsarmee ist in ihren Einsätzen immer an das Mandat des Deutschen Bundestages gebunden. Auch ein möglicher Besitz bewaffneter Drohnen bedeutet also keine automatische Freigabe zum Einsatz. Sogenannte „Targeted Killings“, zu verstehen etwa als die Bekämpfung und Tötung von Einzelzielen ohne unmittelbare Bedrohung oder gar außerhalb des jeweiligen konkreten Einsatzzusammenhanges für die Bundeswehr, sind und bleiben nach deutschem Recht und Gesetz explizit ausgeschlossen.

Die Drohnen der Bundeswehr werden – ganz gleich in welcher Konfiguration – immer vom Menschen überwacht und gesteuert. Ein Drohnenführer kann also zu jeder Zeit einen laufenden Einsatz abbrechen oder in seinen Parametern verändern.

Die Drohnen, um die es in der deutschen Debatte geht, sind eben keine autonomen Waffensysteme. Nicht irgendeine künstliche Intelligenz entscheidet beim und über den Einsatz, sondern immer ein Mensch.

Ein Mensch – das möchte ich hier ergänzen – der in seiner ethischen Verantwortung als Soldat ebenso den Werten und Normen des Grundgesetzes wie den Grundsätzen der Inneren Führung verpflichtet ist.

Wenn wir Soldaten in den Auslandseinsatz schicken, dann sollen diese Einsätze erfolgreich sein. Sie dienen einem politischen Ziel. Über die Ziele befinden der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung in Abstimmung mit unseren Freunden und Verbündeten und den Vereinten Nationen.

Für uns stehen dabei aber auch die Sicherheit der Soldatinnen und Soldaten im Mittelpunkt. Die Frauen und Männer, die ihre Gesundheit und womöglich sogar ihr Leben riskieren, haben einen Anspruch darauf, dass ihr Dienstherr ihnen den bestmöglichen Schutz bzw. die bestmögliche Verteidigungsmöglichkeit gibt.

Dieser Gedanke führt zu einem Kernproblem der Debatte über die mögliche Bewaffnung von Drohnen, von dem sich viele der aktuell diskutierten Fragen ableiten lassen:

Darf man das Risiko für die eigenen Soldatinnen und Soldaten durch den Einsatz bewaffneter Drohnen vermindern, wenn durch den vermeintlich steigenden Abstand zwischen der Kontrolle und der Waffenwirkung möglicherweise die Gefahr für unbeteiligte Menschen steigt?

Oder anders gefragt: Wie müssen die Technik der Drohnen und die Regeln für ihren Einsatz beschaffen sein, damit der Sicherheitsgewinn für die Soldatinnen und Soldaten nicht mit einem Sicherheitsverlust für Zivilisten im Einsatzgebiet einhergeht? Und ist das überhaupt eine technische Frage und nicht vielmehr eine Frage von Einsatzregeln, einer guten Ausbildung und soldatischem Selbstverständnis?

Dieser Fragen müssen wir uns alle offen, vernünftig und vor allem mit dem gebotenen Verantwortungsgefühl stellen.

Und wenn wir eine solche Debatte aufrichtig führen, dann erkennen wir die vielen Dilemmas, die mit einem möglichen Einsatz bewaffneter Drohnen verbunden sind – wie übrigens mit dem Einsatz eines jeden anderen Waffensystems auch.

Die vermeintlich „unbemannte“ Drohne ist im Übrigen alles andere als „unbemannt“. Die Entscheidung zum ja oder nein, zum wie, wann und womit des Waffeneinsatzes ist bei einer Drohne durch eine Vielzahl von Entscheidungsträgern und Beratern „in Echtzeit“ möglich. Bei bemannten Luftfahrzeugen ist dies oftmals nicht der Fall.

Es ist keinesfalls so, dass Drohnenführer – wie auch Piloten von Kampfflugzeugen – sich nicht der Dramatik ihres Handels bewusst wären. Für sie kommt noch das hinzu, was sie oft als „Verdammtsein zum Zuschauen“ beschreiben:

sie sehen, dass ihre Kameradinnen und Kameraden in Gefahr geraten;

sie sehen, dass militärische Unterstützung etwa zum Bekämpfen des Hinterhalts notwendig wäre;

sie wissen, dass Luftunterstützung erst mit Zeitverzögerung eintreffen kann; und sie können selbst nichts tun, als die Aufklärungsergebnisse an den Trupp vor Ort zu melden.

Nicht umsonst erkranken Drohnenoperateure ebenso an posttraumatischer Belastungsstörung wie ihre Kameraden im Felde.

Und schließlich ist es die Aufgabe derjenigen, die Drohneneinsätze verantworten, für einen Rahmen sowie entsprechende Verfahren und Regeln zu sorgen, die eine Schädigung Unbeteiligter, soweit dies irgend möglich ist, vermeiden.

Richtig ist, dass das Völkerrecht keine spezifischen Regelungen für bewaffnete Drohnen bietet.

Anders als etwa bei chemischen Waffen oder Streumunition, die aufgrund ihrer per se unterschiedslosen Wirkung verboten sind, ist der Einsatz bewaffneter Drohnen im Einklang mit dem Völkerrecht grundsätzlich möglich. Er unterliegt den gleichen verfassungs- und völkerrechtlichen Anforderungen wie der Einsatz jedes anderen Waffensystems auch.

Die Bedeutung des Völkerrechts und seine strikte Wahrung sind fester Bestandteil der Ausbildung aller Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr.

Dazu gehört auch, dass Soldatinnen und Soldaten heute nach Prinzipien ausgebildet werden, die den Wert des Lebens generell thematisieren und dies nicht nur das Leben der eigenen Kameradinnen und Kameraden meint. Generalleutnant Wolf Graf von Baudissin, einer der Väter der Inneren Führung, hat das so formuliert:

„Menschlichkeit ist nicht teilbar. Soll sie nur noch bestimmten Gruppen vorbehalten bleiben, so wird sie ganz und gar verloren gehen. Der Soldat, der keine Achtung vor dem Mitmenschen hat, – und auch der Feind ist sein Mitmensch – ist weder als Vorgesetzter, noch als Kamerad oder als Mitbürger erträglich.“

Das führt zu der Frage des Vertrauens: Vertrauen wir unseren Soldatinnen und Soldaten, dass sie auch mit einer bewaffneten Drohne als Option des militärischen Handelns nach klaren Einsatzregeln so verantwortungsvoll umgehen, wie sie das sonst auch tun? Ich meine, dass wir dieses Vertrauen haben sollten.

 

Es bleibt dabei: Vieles in der Debatte um bewaffnete Drohnen ist umstritten. Mit Blick auf die Einsätze der Bundeswehr wollen wir heute und in weiteren Veranstaltungen aber daran mitarbeiten, eine gemeinsame Grundlage und ein gemeinsames Verständnis zu schaffen, was nach unseren Maßstäben der Einsatz einer bewaffneten Drohne bedeutet.

Nur auf einer solchen Grundlage kann dann auch eine Entscheidung gefällt werden.

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