Das Leistungsschutzrecht – nie war es so sinnfrei wie heute

Bereits zu Beginn der Debatte habe ich meine grundsätzlich kritische Haltung gegenüber dem geplanten Leistungsschutzrecht für Presseverlage deutlich gemacht. Hauptargument der Befürworter war von Beginn an, man müsse den deutschen Verlagen ein Instrument an die Hand geben, um sich im weltweiten Netz auch gegenüber internationalen Unternehmen – und hier vor allem Suchmaschinen und Newsaggregatoren – zu behaupten. Der Qualitätsjournalismus und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des deutschen Verlagswesens stünden auf dem Spiel.

In der Tat erleben wir, dass durch die Digitalisierung die Verlagsbranche im Umbruch ist. Das ist kein Wunder, sondern selbstverständlich. Durch die Digitalisierung vollzieht sich ein fundamentaler Wandel unserer Gesellschaft und unserer Wirtschaft, der eine Fülle neuer Geschäftsmodelle hervorbringt. Dass dies dazu führt, dass bisher etablierte Geschäftsmodelle sich betriebswirtschaftlich nicht mehr rechnen und wahrscheinlich vom Markt verschwinden werden, ist ein Wesensmerkmal der Marktwirtschaft. Die Frage, ob es Aufgabe der Politik ist, durch Gesetze nicht mehr oder nur noch eingeschränkt funktionstüchtige Geschäftsmodelle dauerhaft abzusichern – und als einen solchen Versuch könnte man das Leistungsschutzrecht interpretieren – steht also im Raum.

Nicht umsonst haben sich daher nahezu alle deutschen Wirtschaftsverbände ablehnend geäußert. Jüngst hat der BDI noch einmal auf eine Studie von Prof. Dr. Justus Haucap verwiesen, der zu dem Ergebnis kam,  dass die Einführung eines Leistungsschutzrechts dazu führe, dass die Entwicklung von Ausschluss- und Bezahlsystemen und innovativen Vermarktungsmodellen relativ unattraktiv werde, sodass Innovationen und ein Strukturwandel der Presselandschaft behindert werde.

Nun hat sich vom ersten Entwurf bis heute (Stand 26.2.2013) Einiges getan. Man hat sich Mühe gegeben, dafür zu sorgen, dass Blogger und private Nutzer nicht mehr unter das Leistungsschutzrecht fallen. (Ob die hierfür gewählte Formulierung eine ausreichende Rechtssicherheit für diese Gruppe gewährt, wird allerdings immer wieder angezweifelt.) Der Erfolg war, dass zumindest ein breiter Teil der (Netz-)öffentlichkeit, sich nicht mehr für das Thema zu interessieren scheint. Es hat offensichtlich bis dato nicht das „Verhetzungspotential“ des Zugangserschwernisgesetzes. Deswegen wird aber natürlich das Gesetzesvorhaben in der Sache nicht richtiger.

Aktuell gab es erneut den Versuch, dass aus meiner Sicht aus ordnungspolitischen Gesichtspunkten fragwürdige Gesetz für ein Leistungsschutzrecht klarer zu fassen. Nun sollen „einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte“ nicht unter ein Leistungsschutzrecht fallen. Positiv interpretiert könnte das bedeuten, dass Snippets vom LSR ausgenommen sind. Aber offensichtlich herrscht zwischen den Rechtspolitikern keine Klarheit, wie dieser Halbsatz denn nun zu verstehen ist. Es ist daher zweifelhaft, ob die ersten Pressemeldungen, dass Google damit vom LSR mehr oder weniger ausgenommen sei, korrekt sind. Alles in allem führt auch diese Änderung zumindest auf den ersten Blick nicht zu mehr Klarheit.

Die Frage, ob durch ein Leistungsschutzrecht neben GEMA und GEZ eine weitere Struktur entsteht, die dem Einfluss des Parlaments mehr oder weniger entzogen ist, ist durch das Gesetz nicht beantwortet, aber wohl intendiert. Es bleiben also viele Fragen.

Ich bleibe daher bei meiner grundsätzlichen Ablehnung und werde dem Gesetz am Freitag im Deutschen Bundestag nicht zustimmen.

4 Kommentare zu “Das Leistungsschutzrecht – nie war es so sinnfrei wie heute

  1. Die Steinkohlförderung hat sich auch über 30 Jahre betriebswirtschaftlich nicht mehr rechnet, und trotzdem sind unsinnig Milliarden geflossen. Man sollte Fehler nie zweimal machen ….

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