Nachtrag zum Thema „Klarnamenzwang“

Seit gestern tobt eine neue Debatte in der Netzpolitik. Es geht um die Forderung nach einem „Klarnamenzwang“ im Internet, die auch von Kollegen aus meiner Fraktion erhoben worden ist. Ich habe dieser Idee aus verschiedenen Gründen widersprochen. Für die breite Zustimmung und positiven Reaktionen zu meiner Position bedanke ich mich an dieser Stelle. Mehrfach haben mir vor allem Frauen bestätigt, dass sie in sozialen Netzwerken unbedingt ein Pseudonym nutzen, um sich vor aufdringlichen Kontaktanfragen und „stalking“ zu schützen. Dieses Beispiel zeigt zusätzlich, dass hinter der Nutzung eines Pseudonyms eben nicht dunkle Absichten stehen.

Aber eigentlich kann man die Debatte aus meiner Sicht schnell zu den Akten legen. Wie so oft hilft ein Blick ins Gesetz und hier speziell ins Telemediengesetz (TMG) und den Paragraphen 13. Dort heißt es zu den „Pflichten des Diensteanbieters“ ganz klar:

(6) Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.

(7) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer nach Maßgabe von § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes auf Verlangen Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt werden.

Ich hoffe, dass die Lektüre der beiden Absätzen des Paragraphen etwas zur Versachlichung beiträgt und dass auch Google sich dies zu Herzen nimmt. Facebook erlaubt offensichtlich inzwischen die Nutzung von Pseudonymen. Zumindest entsteht der Eindruck bei den vielen Freundschaftsanfragen, die ich nach Diskussionen mit Schulklassen von den Schülerinnen und Schülern erhalte und die offensichtlich in dem sozialen Netzwerk ein Pseudonym nutzen.

2 Kommentare zu “Nachtrag zum Thema „Klarnamenzwang“

  1. §13 TMG verbietet Klarnamendienste nicht per se. Bei der Kritik an Google sollte nicht vergessen werden, das zahlreiche deutsche social Networks (bspw. XING oder die VZ-Gruppe) eine „Klarnamenpflicht“ haben. Ich hatte das damals unter http://tarzun.de/archives/381-Pseudonympflicht-fuer-Webseiten-dank-deutscher-Gesetzeslage.html aufgedröselt, inkl. Link zum Statement des Hamburger DSB, Caspar, der „Klarnamendienste“ nicht per se auschließt.

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