Eine Verordnung: Wie wir Netzneutralität für Deutschland sichern

2013-06-24-Netzneutralität

Auch wenn es für den einen oder die andere immer noch #Neuland ist: Man schaut inzwischen nicht mehr überall in verständnislose Gesichter, wenn man über Netzneutralität spricht. Immer mehr Menschen wissen, dass Netzneutralität eine wichtige Komponente des Internets wie wir es kennen ist. Wohl auch deshalb gab es immer wieder Forderungen, die Netzneutralität gesetzlich zu verankern. Jüngst war sogar wieder einer Online-Petition, die von mehreren zehntausend Menschen mitgezeichnet worden war, großer Erfolg beschieden. Der Bundestag befasste sich u.a. im Rahmen einer Anhörung mit der Petition.

Auslöser für die auch öffentlich geführte Diskussion war vor allem die Ankündigung der Deutschen Telekom, eine neue Tarifstruktur einzuführen. Während die öffentliche Aufregung vor allem auf das Ende der Flatrate-Tarife abzielte, war und ist unter dem Aspekt der Netzneutralität die angekündigte Einführung von so genannten Managed Services viel problematischer.

Die christlich-liberale Koalition war indes nicht untätig. Bereits im Rahmen der letzten TKG-Novelle haben wir im Paragraph 41a die Bundesregierung ermächtigt, im Zweifel im Rahmen einer zustimmungspflichtigen Rechtsverordnung die Netzneutralität durchzusetzen. Nun liegt eine solche Rechtsverordnung im Entwurf vor und wird voraussichtlich noch vor der Bundestagswahl vom Kabinett und vom Bundestag beschlossen.

Was steht drin in der Verordnung? Die Kernforderungen – auch aus der so genannten Netzgemeinde – sind erfüllt. Auch künftig wird Netzneutralität in Deutschland gesichert, und die Bundesnetzagentur als Regulierungs- und Aufsichtsbehörde wacht über deren Einhaltung. Im Kern stehen folgende Punkte in der Rechtsverordung:

  1. Grundlage des Internets bleibt das Best-Effort-Prinzip, d.h. alle Daten müssen unabhängig vom Inhalt, der Anwendung, dem Dienst oder dem Ziel weitergeleitet werden.
  2. Eine Diskriminierung sowohl für die Nutzer als auch von Dienste- bzw. Inhalteanbietern durch die TK-Gesellschaften z.B. durch die Prioriserung eigener Dienste darf nicht erfolgen.
  3. Betreiber dürfen eigene Dienste nicht zu günstigeren Bedingungen oder zu einer besseren Qualität zugänglich machen.
  4. Die Betreiber dürfen keine entgeltlichen Vereinbarungen mit Inhalteanbietern abschließen, die dazu führen, dass Nutzer einen bevorzugten Zugang zu deren Inhalten bekommen.
  5. Eine Differenzierung nach Diensteklassen ist nur zulässig, wenn diese inhaltsneutral erfolgt und für den Nutzer Wahlmöglichkeiten erhalten bleiben.
  6. Die Betreiber müssen die Belange behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen nicht benachteiligen.

Ich finde, dass ist ein gutes Beispiel dafür, dass die Politik auf Initiativen reagiert. Damit ist dem Wunsch, Netzneutralität auch gesetzlich zu verankern, Rechnung getragen worden und die Intention des Petenten umgesetzt. Dass die Opposition am Ende mäkeln wird, dass die Absicherung über das TKG und nicht über ein eigenes Gesetz zur Netzneutralität erfolgt, ist aus meiner Sicht Makulatur. Nun gibt es zum vorgelegten Entwurf einer Verordnung eine Anhörung. Ich finde es gut, dass Minister Philipp Rösler nun klar gesagt hat, dass er Netzneutralität absichern will.

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