Google muss die Persönlichkeitsrechte schützen – ein Schritt zum „Digital Caring“

tauber_google

Wenn man sich selbst googelt, dann kann es passieren, dass man sich wundert, welche Begriffe die Autocomplete-Funktion von Google da in Ergänzung des eigenen Namens vorgeschlagen werden. Das ist bisweilen erheiternd, kann aber auch ärgerlich sein. In manchen Fällen ist es geschäftsschädigend oder gar ehrabschneidend. Das Unternehmen Google hat sich bis dato auf die Position zurückgezogen, an dieser Stelle nicht in den „neutralen“ Algorithmus eingreifen zu wollen oder zu können, denn schließlich spiegele die Autocomplete-Funktion nur das wider, was andere Nutzer an Suchbegriffen in Verbindung mit einem Namen eingegeben hätten. Ich habe diese Sicht in der Vergangenheit immer wieder kritisiert, denn nicht jeder Nutzer hat die Möglichkeit wie Bettina Wulff – anhand deren Fall das Thema erstmals eine breitere Öffentlichkeit erreicht hatte –, sich medial und mit entsprechend juristischem Sachverstand gegen ehrverletztende Unterstellungen – und nichts anderes können die vorgeschlagenen Begriffe der Autocomplete-Funktion sein – zur Wehr zu setzen.

Nun hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage befasst, ob die Haltung Googles zulässig ist. Das Urteil kurz und knapp: Nein! Ich bin froh über die Entscheidung, weil es meine Auffassung bestätigt, dass Google als Unternehmen nicht nur für den angebotenen Dienst, sondern vor allem für die eigenen Nutzer Verantwortung hat und sich dieser Verantwortung auch stellen sollte. Das Unternehmen hat den Grundsatz formuliert: „Der Nutzer steht an erster Stelle, alles Weitere folgt von selbst.“ Wenn das ernst gemeint ist, dann sollte Google künftig darüber nachdenken, mit welchen Ressourcen es dafür Sorge trägt, dass Nutzer die Möglichkeit haben, gegen die eigene Persönlichkeitsrechte verletzende Vorschläge der Autocomplete-Funktion vorzugehen.

Was hat der BGH vorgegeben? In dem vom Gericht zu beurteilenden Fall ging es nicht um Bettina Wulff, sondern um eine Unternehmen, das Kosmetika übers Internet vertreibt und das sich dagegen wehrt, dass die Autocomplete-Funktion den Namen der Firma in Verbindung mit „Scientology“ nannte. Jeder kann sich vorstellen, dass sich schon der Verdacht, mit der Hautcreme könne die Sekte finanziert werden, negativ auf die Umsätze auswirkt. Nachdem Google beim Oberlandesgericht obsiegte, zog der Kläger vor den BGH.

Der zuständige Senat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es: „Die Suchwortergänzungsvorschläge ‚Scientology’ und ‚Betrug’ bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers in die Internet-Suchmaschine der Beklagten beinhalten eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger, da ihnen ein fassbarer Aussagegehalt innewohnt, zwischen dem Kläger und den negativ belegten Begriffen ‚Scientology’ und/oder ‚Betrug’ besteht ein sachlicher Zusammenhang. Die Kläger würden hierdurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn diese Aussage – wie sie vorgetragen haben – unwahr wäre und deshalb in der Abwägung ihrer grundrechtlich geschützten Position gegenüber derjenigen der Beklagten das Übergewicht zukäme. Diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger ist der Beklagten auch unmittelbar zuzurechnen. Sie hat mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet.“

Wichtig ist ein weiterer Aspekt des Urteils: Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass Google nicht grundsätzlich „für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge haftet“. Dies sei u.U. anders zu beurteilen, wenn ein vermeintlich Betroffener das Unternehmen auf eine mögliche Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte hingewiesen habe und Google untätig bleibe.

Google sei nämlich nicht vorzuwerfen, dass das Unternehmen eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet habe, sondern lediglich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen hätte, um zu verhindern, dass durch die Nutzung der Autocomplete-Funktion die Persönlichkeitsrechte der Nutzer verletzt werden könnten. Das Gericht formuliert: „Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.“ Dann müsse er aber aus Sicht des BGH handeln.

Das klingt gut und ist erstmal zu begrüßen. Schwierig wird es allerdings an einer anderen Stelle. Wenn Google künftig verpflichtet ist, Verletzungen der Persönlichkeitsrechte seiner Nutzer zu verhindern, dann bleibt die Frage offen, wann eine solche Verletzung vorliegt. Wird Gregor Gysi, der ja nach wie vor steif und fest behauptet, kein inoffizieller Mitarbeiter der Stasi gewesen zu sein, dieses Urteil nun nutzen, um den Begriff „Stasi“, der zumindest bei mir in der Suche als erster Vorschlag der Autocomplete-Funktion erscheint, tilgen zu lassen? Wie immer wird es hier eine Abwägung verschiedener Rechtsgüter geben. Auf der einen Seite steht das Recht auf freie Meinungsäußerung, dass ja in Deutschland durchaus einen besonders hohen Stellenwert hat, und auf der anderen Seite der Schutz von Persönlichkeitsrechten, deren Wahrung für uns in der digitalen Welt ja durchaus einen neuen Stellenwert erhalten hat. Auf die Umsetzung des Urteils darf man also gespannt sein.

Ich habe an anderer Stelle bereits dafür geworben, dass wir im Netz das „Digital Caring“ groß schreiben müssen. Wir haben Verantwortung als Nutzer, aber auch die Unternehmen, deren Dienste wir nutzen, haben eine Verantwortung der sie sich stellen müssen. Es bleibt zu hoffen, dass Google diesen Gedanken nun stärker verinnerlicht, auch wenn die Bereitstellung entsprechender Ressourcen natürlich Geld kosten wird. Ich finde, eine digitale Gesellschaft, in der Rücksichtnahme und Persönlichkeit zählen, muss es uns und den Unternehmen wert sein.

Google wird sich jetzt überlegen, ob es in Deutschland seine Autocomplete-Funktion abschaltet oder für die Nutzer eine entsprechende Stelle schafft, an die man sich wenden kann, wenn man glaubt, dass die ergänzenden Begriffe die eigenen Persönlichkeitsrechte verletzen. Es wäre gut, wenn das Unternehmen sich für den zweiten Weg entscheidet.

1 Kommentar zu “Google muss die Persönlichkeitsrechte schützen – ein Schritt zum „Digital Caring“

  1. Das klingt alles so schön, aber das Gericht (hier der BGH, bei dem das eigentlich etwas unüblicher ist als etwa beim LG Hamburg) hat hier mal wieder gezeigt, daß ihm die Realität eigentlich egal ist, wenn es eine rechtstheoretische Entscheidung fällt.

    Um drei Beispiele gleich aufzugreifen: [Peter Tauber schwul], [Gregor Gysi stasi] und [(Unternehmensname) Scientology betrug]. Für alle drei gilt offenbar, daß es eine Menge Leute gibt, die etwas darüber wissen wollen, auch wenn mit beim ersten unklar ist, warum das von Interesse ist (wenn man nun sexuelles Interesse an Herrn Tauber hat, ist es eventuell relevant, aber ohne zu nahe treten zu wollen, vermute ich, daß das der kleinste Teil der danach suchenden Nutzer ist 😉 ).

    Die Argumentation des BGH ist, daß die konkrete Aussage „Leute wollen wissen, was es mit (Gysi und Stasi)/(Tauber und schwul)/(Kosmetikfirma und Scientology) auf sich hat“ (daher die Vorschläge) vom Nutzer interpretiert wird als „ach, der Tauber/Gysi/Hersteller ist also schwul/Stasi/Scientology-nah“. Würde der Nutzer nun den Vorschlaug auswählen und die Suchergebnisse ansehen, bekäme er die jeweilige Diskussion präsentiert – deren Verlässlichkeit ja nun mit der bekannten Vorsicht zu genießen ist, aber daß nicht nur objektive Wahrheiten im Internet stehen, findet ja selbst das LG Hamburg zähneknirschend akzeptable. Bekommt er den Vorschlag gar nicht, wird er sich statt dessen überhaupt nicht damit befassen – er hat eine Meinung, oder auch nicht, und diese bleibt unberührt von der aktuellen Suche.

    Der BGH meint also, daß doch immerhin so viele Nutzer glauben, „kein Rauch ohne Feuer“ und den Suchvorschlag als glaubwürdige Tatsachenbehauptung verstehen, daß es von höherrangigem Interesse ist, allen anderen Nutzern vorzuenthalten, daß es zu der Person oder Firma zu bestimmten Suchwörtern und damit implizit zu einem bestimmten Zusammenhang eine Diskussion oder eine Nachricht oder ein Gerücht oder einen Sturm im Wasserglas gab. Damit bin ich ganz und gar nicht einverstanden.

    Als Gedankenexperiment: Was hätte denn die klagende Firma getan, wenn die ersten zehn Suchergebnisse gewesen wären, daß sie eine Ex-Scientology-Mitglieder-Hilfsstiftung gegründet und vielleicht einen Prozess gegen Scientology gewonnen hätte? Die Suchbegriffe wären ja dieselben…

Schreibe einen Kommentar zu Gabriel Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert